Satzung

Satzung
§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
Der Fanclub führt den Namen HSV-Fanclub „Waterkant“.Der Sitz befindet sich in der Hauptstrasse 16, 25872 Ostenfeld.Gründungsdatum ist der 04.08.2004.

§ 2 Sinn und Zweck
(1) Zweck des Fanclubs ist die Pflege des Sportes mit allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie u.a. die gemeinschaftliche Unterstützung der Fußballmannschaft des Hamburger Sport Vereins e.V., das Bild des HSV-Fanclubs in der Öffentlichkeit durch ein sportlich faires Verhalten und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen auch außerhalb der Ligaspiele zu verbessern. Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(2) Die Mittel des Fanclubs dürfen nur für in Absatz 1 festgelegte Zwecke verwendet werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Der Vorstand ist ermächtigt eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Fanclub besteht aus erwachsenen Mitgliedern, sowie Kindern und Jugendlichen. Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Unbescholtene werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Fanclub gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Mit der Unterschrift zur Aufnahme erkennt der Antragssteller die Satzung des Fanclubs an.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich Gewalttätigkeiten zu vermeiden, übermäßigen Alkoholkonsum zu unterbinden und jederzeit auf ein sportliches Verhalten im Fanclub zu achten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Als Mitgliedsbeiträge im Fanclub sind folgende jährlichen Beiträge zu entrichten. Erwachsene Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 6,00 EUR zu zahlen. Für Kinder und Jugendliche wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Januar eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Wird der Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31.03 eines jeden Jahres nicht gezahlt, erfolgt durch den Vorstand eine schriftliche Mahnung in deren Zuge nach gesetzter Frist ein Ausschluss vom Fanclub erfolgt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Fanclub. Der Austritt ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen.Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Fanclubs und gegen die Satzung grob verstoßen hat, das sich grob unsportlich verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Fanclubs dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.Ausscheidende Mitglieder haben unbeschadet des Beendigungszeitraumes keinerlei Ansprüche gegen den Fanclub auf vollständige oder teilweise Rückerstattung von gezahlten Beiträgen und sonstigen Leistungen.

§ 9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung, die das oberste Beschlussorgan des Fanclubs ist, sind alle erwachsenen Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig. Kinder und Jugendliche besitzen kein Stimmrecht. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich, per Anschreiben oder E-Mail, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben geeignete Personen berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das freigewordene Amt bis zur nächsten Wahl kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied verwaltet. Beim Ausscheiden eines Mitglieds ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wurden folgende Verantwortungsbereiche verteilt:

Vorstandsvorsitzender

* Fanclub Fahrten
* Fanclub Rundschreiben (nur per E-mail)


Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

* Kartenbestellung
* Dauerkartenbestellung


Kassenwart

* Kassenbuch
* Fanartikelbestellung (nicht Teamwear)



§ 11 Wahlen
Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit finden mehrere Wahlgänge zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl bis zur Entscheidung statt.Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Abwahl des Vorstandes vor Beendigung der Amtsperiode ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Kinder und Jugendliche sind nicht wahlberechtigt.Desweiteren wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung ein freies Mitglied des Fanclubs zum Kassenprüfer mit der einfachen Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer des gewählten Kassenprüfers beträgt 2 Jahre.

§ 12 Auflösung und Namensänderung
Die Auflösung und Namensänderung des Fanclubs können nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend ist und davon ¾ für die Auflösung oder Namensänderung stimmen.Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Fanclub-Vermögen zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die länger als ein Jahr dem Fanclub angehören.


§ 13 Pflicht zur Eintragung des Vereins
Der Vorstand verpflichtet sich bei einer Überschreitung der Mitgliederzahl von 200, sich innerhalb eines Jahres ins Vereinsregister eintragen zu lassen.